Die Ernte steht schon bald wieder vor der Tür. Landwirte und Lohnunternehmer sind dann vermehrt mit ihren Fahrzeugen auf der Straße unterwegs. Damit bei den vielen Erntefahrten alles sicher und rund läuft, sollten einige Punkte beachtet werden. Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gibt wichtige Hinweise.
Nicht ohne Ausnahmegenehmigung
Die ersten Mähdrescher rollen bald los. Bis zu einer Breite von 3,00 m und einer Zuglänge von 18,00 m kann mit den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ohne eine Genehmigung auf öffentlichen Straßen und Wegen gefahren werden. Bei einer Überschreitung dürfen die Fahrzeuge nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und einer Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf der Straße unterwegs sein. Die Beantragung kann über die örtliche Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Bei Fahrten auf der Straße ohne Genehmigung mit einem übergroßen oder schweren Fahrzeug, kann es bei einer Kontrolle zu einer sofortigen Stilllegung kommen.
Tipp: Jetzt Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung überprüfen. Die Genehmigung ist während der Fahrt mitzuführen!
Vorsicht vor Übergewicht
Ab 2 % Überladung fallen nach dem Tatbestandskatalog die ersten Bußgelder an. Daher sollte man Übergewicht nicht auf die „leichte Schulter nehmen. Die maximalen Zuggesamtgewichte richten sich nach der Anzahl der Achsen. So darf ein Zug mit vier Achsen, z. B. ein Schlepper mit einem 2-achsigem Anhänger, maximal 36 t auf die Waage bringen. Dabei sind die zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge einzuhalten. Bei Starrdeichselanhängern ist auch immer die Stützlast in der Gewichtsberechnung zu berücksichtigen und so liegt das Zuggesamtgewicht bei einer 4-achsigen Fahrzeugkombination in der Regel nur bei 32 bzw. 33 t.
Tipp: Da je nach Getreideart das Gewicht sehr schwankt, können verschiedene Markierungen im Anhänger dem Mähdrescher- und Abfahrer die maximale Beladungshöhe anzeigen (Anpassung der Markierungen durch Wiegung).
Abmessungen einhalten
Beim Strohtransport werden gerne Anhänger mit selbstgebauten Aufbauten und Gattern verwendet. Bei der Konstruktion ist immer darauf zu achten, dass die vorgegebenen Abmessungen auch im unbeladenen Zustand nicht überschritten werden. Ein beladener Anhänger mit Stroh darf beispielsweise 3,00 m breit sein. Nach dem Abladen des Strohs darf der Anhänger aber nur noch eine Breite von 2,55 m haben. Ebenso verhält es sich bei der Zuglänge. Mit Stroh beladen kann der Schlepper und Anhänger 20,75 m lang sein, aber ohne Stroh sind die 18,75 m einzuhalten. Das bedeutet, dass Ladeklappen, Ballenstützen und Ladegatter abnehmbar, einklappbar oder zusammenschiebbar sein müssen. Übrigens: Bei der Messung der Zuglänge wird immer von der äußersten Vorderkante bis zur äußersten hinteren Kante des Zuges gemessen. Das bedeutet, dass zum Beispiel auch der Frontlader mit Ballenzange oder das Frontgewicht bei der Zuglänge voll mitgemessen wird! Anhänger mit festen Aufbauten dürfen maximal 4 m hoch sein. Landwirtschaftliche Ladung wie z. B. Stroh darf auch über die 4 m hinausgehen. Für Lohnunternehmer ist besonders zu beachten, dass diese Ausnahme der größeren Abmessungen nur für die Erntezeit gilt. Wer als Raufutterhändler im Winter Stroh oder Heu transportiert darf die 2,55 Breite und 4,0 m Höhe nicht überschreiten. Dies gilt generell auch auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen.
Tipp: Die Zuglängen der verschiedenen Transportkombinationen schon vor der Ernte abmessen und passend zusammenstellen.
Kenntlichmachung wichtig
Ragt die Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist sie kenntlich zu machen z. B. durch mindestens eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm. Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten hinaus, ist diese bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnisse nach vorne durch Leuchten mit weißem Licht und nach hinten mit rotem Licht kenntlich zu machen.
Tipp: Ab einer Fahrzeugbreite (ohne oder mit Ladung) von mehr als 2,75 m müssen Warntafeln an den seitlichen Fahrzeugaußenkanten angebracht sein.
Erst Gurten dann Spurten
Die Zeit in der Ernte ist knapp. Stroh soll trocken und schnell geborgen werden. Um dies zu erreichen werden die Anhänger gerne voll beladen und die Sicherung der Ladung aus Zeitgründen wird oftmals vernachlässigt. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf die Ladung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen. Um dies zu gewährleisten sind zur Sicherung der Ladung die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Dazu gehört beispielsweise, dass Gurte, Netze oder Planen für die Ladungssicherung zu verwenden sind.
Beim Beladen von Stroh sollte generell auf einen guten Formschluss geachtet werden. Das bedeutet, dass die Ballen nach vorne und hinten gegen die Bordwand oder Rungen gestapelt werden. Werden die Ballen in mehreren Lagen gestapelt, ist eine Sicherung durch Zurrgurte erforderlich. Nachteilig bei der Sicherung von Stroh mit Gurten ist, dass sie sich mit der Zeit lockern können. Daher ist bei längeren Fahrten oder nach „Schlagloch-Strecken“ eine Kontrolle der Gurte notwendig. Auch auf den sicheren Sitz der Gurthaken ist dabei zu achten. Nach dem Nachgurten kann die Fahrt dann fortgesetzt werden.
Auch die Ladungssicherung von Getreide und Raps ist zu beachten. Herabgefallene Körner in Kurven oder Kreisverkehren sind für Motorradfahrer extrem gefährlich und können zu schlimmen Unfällen führen. Daher sollten die Anhänger nicht zu vollgeladen, in Kurven entsprechend langsam gefahren und die Anhänger mit einer Plane abgedeckt werden.
Tipp: Jetzt Gurte checken (keine Risse, Etikett muss dran sein, etc.); Planen an Anhängern überprüfen; Fahrer auf Landungssicherung hinweisen.
Sonntags- und Nachtarbeit nur in Ausnahmen
Nach den Sonn- und Feiertagsgesetzen der Bundesländer ist die Arbeit in der Landwirtschaft möglich, wenn es sich um „unaufschiebbare Arbeiten“ handelt. Die Arbeiten die in der Landwirtschaft durchgeführt werden sind oftmals witterungsabhängig. In der Bevölkerung besteht dafür teilweise viel Verständnis. So gibt es kaum Beschwerden, wenn im Sommer die Getreideernte witterungsbedingt auch am Sonntag durchgeführt werden muss. Hingegen gibt es wenig Verständnis, wenn für eine Biogasanlage an Sonn- und Feiertagen und nachts die Maschinen nonstop laufen, obwohl die Wetteraussichten auch für die nächsten Tage gutes Erntewetter melden. Oftmals lassen sich solche Situationen entzerren, wenn durch entsprechende Ernteplanung Ortsrandlagen gar nicht erst in diesen
Zeiten beerntet werden. Ein Ausweichen auf Flächen die in der Feldflur liegen, sollte bei der Ernteplanung berücksichtigt werden. Dadurch ist vielleicht der eine oder andere Umweg einzuplanen, aber im Rahmen der Rücksichtnahme gegenüber den Mitbürgern ist dies durchaus in Kauf zu nehmen. Fahrten durch Ortskerne und Siedlungsbereiche sollten generell so weit als möglich vermieden werden.
Tipp: Sonntags- und Nachtarbeit nur in Ausnahmen und tatsächlich nur bei „unaufschiebbare Arbeiten“.
Rechts ran kommt gut an
Wer mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr unterwegs ist, betreibt immer auch Öffentlichkeitsarbeit für die Landwirtschaft. Damit andere Verkehrsteilnehmer dies auch positiv wahrnehmen ist es wichtig, sich entsprechend zu verhalten. Einige Beispiele:
- Sicherheit der Fahrzeuge und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (Abmessungen, Gewichte, Beleuchtung, Ladungssicherung, etc.)
- Rechts ran fahren kommt gut. Bildet sich eine lange Schlange z. B. hinter einem Mähdrescher, so kommt dies super bei den anderen Verkehrsteilnehmern an, wenn der Fahrer bei einer passenden Möglichkeit rechts ranfährt und die Fahrzeugschlange vorbeifahren lässt. Übrigens: der Fahrer eines langsamen Fahrzeugs ist dazu sogar gesetzlich verpflichtet.
- Runter vom Gas in Ortschaften, an Schulen, Kindergärten und Bushaltestellen und anderen sensiblen Bereichen.
- Kommt es zu einer Straßenverschmutzung ist sofortige Kenntlichmachung und anschließende Säuberung ein „muss“.
Fazit
In der Ernte geht es rund. Dennoch ist es wichtig legal und sicher auf der Straße unterwegs zu sein. Dabei sind die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. Damit die Erntezeit für alle entspannt ist, sollte möglichst auf einen rücksichtsvollen Umgang mit den anderen Verkehrsteilnehmern und den Mitbürgern geachtet werden.
Martin Vaupel
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Maximale Abmessungen und Gewichte nach §§ 32 und 34 der StVZO und § 22 StVO (Auszug)
Fahrzeugbreite: | 2,55 m 3,00 m |
Fahrzeughöhe: | 4,00m |
Länge Einzelfahrzeug: z. B Strohanhänger Ladung darf hinten überstehen (Wegstrecke bis 100 km) | 12,00 m |
Zuglänge: | 18,75 m |
Zuggesamtlänge: Kraftfahrzeug, außer Zugmaschine, mit Anhängern, | 18,00 m |
Zulässiges Gesamtgewicht eines Zuges mit 4 Achsen, | 36,00 t |
Zulässiges Gesamtgewicht eines Zuges mit mehr als 4 Achsen, | 40,00 t |
Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fotos: Vaupel